Gemeinsame minderjährige Kinder:
Kann ich mit den Kindern gegen den Willen des anderen Ehegatten die eheliche Wohnung verlassen?

 

Antwort:
Nur bei Gefährdung des Kindeswohls. Es empfiehlt sich gleichwohl eine sofortige anwaltliche Beratung aufzusuchen oder einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung des Aufenthaltüberstimmungsrecht im Wege einer vorläufigen Anordnung zu stellen. Liegt keine Gefährdung vor muss die Zustimmung des anderen Ehegatten vorliegen bzw. ein Gericht entscheidet über diese Frage.

 

Finanzen:
Kann ich vom anderen Ehegatten auch noch Unterhalt für die Vergangenheit bekommen, wenn ich mich jetzt nicht streiten will?

 

Antwort:
Nur wenn der andere unterhaltsverpflichtete Ehegatte zur Unterhaltszahlung zuvor - am besten schriftlich - aufgefordert worden ist, ab einen bestimmten Zeitpunkt zu zahlen. Wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unbekannt, reicht es aus ihn zur Auskunft aufzufordern.

 

Ehewohnung:
Kann ich von meinem Ehegatten verlangen, dass er die Wohnung verlässt?

 

Antwort:
Wenn das zusammenleben mit dem Ehegatten auch unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Kinder eine unbillige Härte mit sich bringt, kann ein entsprechender Antrag beim zuständigen Familiengericht auf Zuweisung der Ehewohnung Erfolg versprechend sein.


Bei Gewaltanwendung durch den anderen Ehegatten verhilft das nunmehr eingeführte Gewaltschutzgesetz zu schnellen Lösungen. Die Polizei ist ermächtigt eine sogenannte Go-Order gegenüber dem gewaltbereiten Ehegatten auszusprechen.

 

Fragen und Antworten zum Verlaufe einer Trennung

Düsseldorfer Tabelle / Stand 2010
Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf
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Zuständige Familiengerichte in Berlin:


Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg Hallesches Ufer 62 10963 Berlin,

Tel.: 030/ 90175-0 und
Amtsgericht Pankow/Weißensee Kissingenstr. 5-6, 13189 Berlin

Tel.: 030/90245 -0